Recht auf Ehe und Familie

Recht auf Ehe und Familie

Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bestimmt:

„(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung aufgrund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.“

„(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“

„(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“

 

Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte regelt diesen Anspruch wie folgt:

„(1)  Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“

„(2)  Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.“

„(3)  Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“

„(4)  Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.“

In vielen Ländern besteht der Schutz für Ehe und Familie von christlichen Minderheiten nur auf dem Papier. Insbesondere christliche Mädchen werden entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet. Gerade im Familien- und Erbrecht müssen sich Christen regelmäßig den Regeln der Mehrheitsgesellschaft unterwerfen.

 

 

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