Anti-Diskriminierungsgrundsatz

Anti-Diskriminierungsgrundsatz

Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der im selben Wortlaut auch im Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht zu finden ist, verbietet jegliche Diskriminierung in der Gewährleistung der Menschenrechte aufgrund der Religionszugehörigkeit:

„Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.“

Dieser Grundsatz wird immer dann verletzt, wenn Christen die Ausübung der in den Internationalen Pakten verankerten Menschenrechte wegen ihres Glaubens verwehrt wird, sei es, dass sie beruflich nicht dieselben Chancen haben, sei es, dass Schüler aufgrund ihres Glaubens schlechtere Noten erhalten oder ihnen der Besuch einer (weiterführenden) Schule verwehrt wird.

 

 

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