Freie Meinungsäußerung

Freie Meinungsäußerung

Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:

„(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.“

„(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.“

„(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.“

Open Doors liegen zahlreiche Fälle vor, in denen Christen daran gehindert werden, christliche Inhalte durch Druck oder im Internet zu veröffentlichen. Auch der Zugriff auf christliches Material aus dem Ausland wird häufig eingeschränkt oder sogar gesetzlich verboten. Da Absatz 3 eng und im Lichte der Gewährleistung der Religionsfreiheit auszulegen ist, sind solche Eingriffe von staatlicher Seite generell nicht gerechtfertigt.

 

 

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